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BAG - Entscheidung vom 28.05.1997

4 AZR 546/95

Normen:
TVG §§ 4, 3
Entgelttarifvertrag für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik in Berlin und Brandenburg (vom 11. Juni 1993)
Entgelttabelle (vom 24./31. Januar 1994) mit Wirkung ab 1. Februar 1994 abgeschlossen zwischen dem Industrieverband für Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Brandenburg e.V. (IV HKS Brandenburg) und der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM)

Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 4 TVG Nachwirkung
AP Nr. 26 zu § 4 ZVG Nachwirkung
BAGE 86, 43
BB 1997, 2116
NZA 1998, 40
AuA 1997, 319

Die Parteien streiten um 1.669,53 DM brutto nebst Zinsen als Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar und März 1994 sowie um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab 1. August 1994 Lohn entsprechend der [...]
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