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BAG - Entscheidung vom 28.05.1997

4 AZR 545/95

Normen:
TVG §§ 4, 3
Entgelttarifvertrag für den Wirtschaftsbereich Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik in Berlin und Brandenburg (vom 11. Juni 1993)
Entgelttabelle (vom 24./31. Januar 1994) mit Wirkung ab 1. Februar 1994 abgeschlossen zwischen dem Industrieverband für Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Brandenburg e.V. (IV HKS Brandenburg) und der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM)

Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 4 TVG Nachwirkung

Die Parteien streiten noch um 1.407,47 DM brutto nebst Zinsen als Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar bis Juni 1994. Der am 5. September 1957 geborene Kläger ist seit 1. Januar 1991 als 'Facharbeiter für [...]
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