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BAG - Entscheidung vom 15.05.1997

6 AZR 26/96

Normen:
BAT § 29 Abschn. B Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1353 Abs. 1, §§ 1360 ff., §§ 1564 ff.
EGV Art. 119
Februar 1976
GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 6 Abs. 1
Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. II 1973 S. 1533, BGBl. II 1976 S. 1068) Art. 2 u. Art. 26
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (75/117/EWG) vom 10. Februar 1975
Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG) vom9.

Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 29 BAT
AuA 1997, 278
BAGE 85, 375
BB 1998, 168
DB 1997, 1185
DB 1998, 2612
FamRZ 1998, 545
NJW 1998, 1012
NZA 1998, 207

Der Kläger ist seit April 1984 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag ( BAT ) Anwendung. Der Kläger ist ledig. Er erhält neben [...]
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