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BAG - Entscheidung vom 20.03.1997

8 AZR 856/95

Normen:
BGB § 613a
DDR: AGB (1977) § 38 Abs. 1
EinigungsV Art. 13, 36, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) (vom 30. Mai 1991 - ThürGVBl. 1991 S. 119) §§ 1, 43
Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) (vom 18. Dezember 1991 - ThürGVBl. S. 665) § 1

Fundstellen:
AP Nr. 24 zu Art. 13 Einigungsvertrag
BAGE 85, 312
BB 1997, 1420
BB 1997, 1743
NZA 1997, 1225
AuA 1997, 387

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin ungekündigt auf den Beklagten übergegangen ist. Die im Jahre 1950 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1973 beim Deutschen Fernsehfunk und [...]
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