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BAG - Entscheidung vom 25.09.1997

8 AZR 493/96

Normen:
BGB § 419 Abs. 1, § 613 a
BetrVG § 102 Abs. 1
EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1
EGInsO Art. 32 Nr. 3
GesO §§ 2, 5, 6
HGB § 25 Abs. 1
KSchG § 15 Abs. 1, 4
Richtlinie 77/187/EWG des Rates (vom 14.2.1977) Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
SpTrUG §§ 1, 13, 16 Abs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 15 KSchG 1969
AuA 1998, 255
BAGE 86, 336
BB 1998, 380
DB 1998, 525
DRsp VI(602)132b-c
KTS 1998, 487
NZA 1998, 640
ZIP 1998, 253

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf § 15 Abs. 4 KSchG gestützten Kündigung. Der Kläger war Vorsitzender des im April. 1994 gewählten Betriebsrats der I GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin), die [...]
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