1. Die nach §§ 91a Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Herausgabeverlangen des Klägers begründet war. Die Beklagte mußte dem Kläger die Urkunde vom 24.6.1993 nach § 371 S. 1 BGB [...]
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