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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 05.11.1996

U 7/95 BSch

Normen:
BGB §§ 328 631 § 249

Fundstellen:
DRsp I(123)425c-d
DRsp I(125)469b
OLGReport-Karlsruhe 1998, 99
TranspR 1998, 258
VersR 1998, 212

Der Kreis der [durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter] geschützten Personen ist ... eng zu ziehen ... . Das vertragliche Haftungsrisiko würde andernfalls ein unkalkulierbares Ausmaß annehmen ... . [...]
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