Die Klägerin und Widerbeklagte hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 21. Januar 1986 u. a. das Grundstück Gemarkung S., Flur 4, Flurstück 511, Hof- und Gebäudefläche, Am B. 18, 20, 22 [...]
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