Steht im konkreten Fall die Eilbedürftigkeit einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens entgegen, ist der Antrag zurückzuweisen, weil die Anordnung nicht zweckmäßig ist (§ 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). DRsp IV(415)236Nr. 10c [...]
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