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BayObLG - Entscheidung vom 03.09.1996

1Z BR 41/95

Normen:
AVFidAufhG § 1, § 8, § 42, § 45, § 48
BGB § 133, § 157, § 1941, § 210O, § 2278
EGBGB Art. 58, Art. 59
FidAufhG § 1, § 4
FidErlG § 1, § 30
WRV Art. 109 Abs. 3 S. 1, Art. 155 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 49
BayObLGZ 1996, 204
FamRZ 1997, 705
ZEV 1997, 119

A. Der verwitwete Erblasser, der Fürst zu N, ist im Jahr 1939 verstorben. Er hinterließ eine Tochter sowie die Söhne A, B, und C. Ein weiterer Sohn D war bereits im Jahr 1918 verstorben. Am 14.4.1925 hatte der [...]
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