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BVerwG - Entscheidung vom 14.02.1996

11 C 6.95

Normen:
FlurbG § 37 Abs. 1 § 44 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 49 Abs. 1
GG Art. 14
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 154, S. 39) Art. 6 Art. 7
WeinG § 6 Abs. 3 S. 1
WeinWiG (Weinwirtschaftsgesetz) § 3

Fundstellen:
BVerwGE 100, 275
AgrarR 1996, 407
Buchholz 424.01 § 49 FlurbG Nr. 8
NVwZ 1997, 282
NVwZ-RR 1997, 18
RdL 1996, 165

I. Der Kläger fordert als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens M. eine Änderung des Flurbereinigungsplanes, durch die ihm das Recht zur Anpflanzung von Reben auf einer dem flurbereinigungsbedingten Landabzug [...]
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