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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.1996

11 B 150.95

Normen:
GrdstVG § 9 Abs. 1 § 19 § 22
VwGO § 40 Abs. 1 § 42 Abs. 2 § 132 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1
NVwZ-RR 1996, 369
RdL 1996, 109
SGb 1997, 76

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. 1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 [...]
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