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BVerwG - Entscheidung vom 10.07.1996

6 B 8.95

Normen:
BVFG § 92 Abs. 2
DRiG §§ 5 ff. § 112
EWG-Vertrag Art. 48 Art. 177 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16)
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992, L 209, S.25)
VwGO § 91 Abs. 1 § 132 Abs. 2 Nr. 3 § 133 Abs. 6

Fundstellen:
BayVBl 1997, 152
DVBl 1996, 1372
EuroAS 1996, 212
EuZW 1997, 640
JZ 1997, 463
NJW 1996, 2945
NVwZ 1996, 1213

I. Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige; ihr im Jahre 1986 begonnenes Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Pavia schloß sie im Jahre 1991 erfolgreich ab (l ' esame di laurea in giurisprudenza). [...]
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