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BVerwG - Entscheidung vom 02.08.1996

4 B 136.96

Normen:
BauNVO § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4

Fundstellen:
BRS 58, Nr. 68

Die Beschwerde ist - unabhängig von der Frage der Verfristung - unzulässig. Das Vorbringen genügt nicht der sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungspflicht. Diese hat sich auf die in § 132 Abs. 2 VwGO [...]
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