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BVerwG - Entscheidung vom 11.06.1996

1 C 24.94

Normen:
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 Art. 14
AuslG § 8 Abs. 2 S. 1, S. 2, S. 3 § 10 Abs. 1 Nr. 2 § 11 Abs. 2 § 45 Abs. 1, Abs. 2 § 46 Nr. 2 § 47 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 § 48 Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
ENA Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 32
EWG-Vertrag Art. 177
GG Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
BVerwGE 101, 247
DVBl 1997, 170
DÖV 1997, 163
InfAuslR 1997, 8
NVwZ 1997, 297
EzAR 035 Nr. 16
VBlBW 1997, 172
ZAR 1997, 39

I. Der am 20. Oktober 1957 in der Türkei geborene Kläger reiste erstmals am 8. Januar 1973 nach Deutschland zu seinen inzwischen hier lebenden Eltern ein. Er erhielt zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die [...]
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