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BSG - Entscheidung vom 24.09.1996

1 RK 33/95

Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 108
SGG § 62
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BSGE 79, 125
DB 1997, Beil. 15 S. 6
NJW 1997, 1661
NZS 1997, 130, 231

I. Die Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Allgemeinen Ortskrankenkasse Reutlingen (AOK), pflichtversichert. Unter dem 14. Juni 1991 fragte sie die AOK, ob eine Kostenübernahme für die [...]
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