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BSG - Entscheidung vom 15.11.1996

6 RKa 49/95

Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2

Der Senat schätzt den Wert des Streitgegenstandes für den Kläger nach billigem Ermessen (vgl § 8 Abs 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) auf 15 % des von der Beklagten erhaltenen Honorars für [...]
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