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BSG - Entscheidung vom 02.10.1996

6 RKa 82/95

Normen:
SGB V § 95 Abs. 9 § 98 Abs. 2 Nr. 13 § 101 S. 1 § 103 Abs. 1
Ärzte-ZV § 32b Abs. 2 S. 3
GSG Art. 33 § 3 Abs. 3
ÄBedarfsplRL Nr. 24, Nr. 43, Nr. 24ff
SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 1 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
SozR 3-5520 § 32 b Nr. 3

I. Die in Bad Neuenahr in Gemeinschaftspraxis tätigen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen klagenden Ärzte für Neurologie und Psychiatrie beantragten im Mai 1993 die Genehmigung zur ganztägigen [...]
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