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BGH - Entscheidung vom 14.08.1996

2 ARs 281/96

Normen:
StPO § 8

Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 350

Die örtliche Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung bestimmt sich hier nach dem Aufenthalt des Verurteilten, da dieser nach der Aktenlage ohne festen Wohnsitz ist. Es kommt nicht darauf an, ob dieser [...]
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