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BGH - Entscheidung vom 24.09.1996

VI ZR 315/95

Normen:
BSHG § 90
RVO § 1542
StVG § 12 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 397

Fundstellen:
BGHR BSHG § 90 Überleitungsumfang 4
BGHR RVO § 1542 Anspruchsübergang 2
BGHR StVG § 12 Abs. 1 Nr. 1 Haftungshöchstbetrag 1
DAR 1997, 24
MDR 1997, 37
NJW 1996, 3418
NZV 1997, 36
SP 1996, 410
VRS 92, 183
VRS 92, 184
VersR 1996, 1548

Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, verlangt aus übergeleitetem Recht des Schülers Andreas G. von dem beklagten Haftpflichtversicherer den Ersatz von Hilfeleistungen. Der am 21. Mai 1962 geborene Andreas G. (künftig: [...]
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