Das D-Netz-Telefon des Angeklagten ist nach den Urteilsfeststellungen zur Begehung der Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestimmt gewesen. Es unterliegt deshalb der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!