Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1996 dargelegt, daß die erhobene Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig ist. Zur Sachrüge hat er ausgeführt: 'Die Prüfung des Urteils [...]
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