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BGH - Entscheidung vom 23.01.1996

VI ZR 291/94

Normen:
BGB § 276, § 823
RechtsanwendungsVORechtsanwendungsVO (vom 7.12.1942)
StVG § 17
ZPO § 549, § 562

Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 38 Tatortprinzip 5
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Ausländisches Recht 7
DAR 1996, 237
MDR 1996, 1124
NJW-RR 1996, 732
NZV 1996, 272
SP 1996, 161
VRS 91, 241
VerkMitt 1997, 2
VersR 1996, 515
ZfS 1996, 204
r+s 1996, 176

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zur Hälfte für den seiner Beifahrerin Frau M. bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden einzustehen haben, der sich am 23. Januar 1987 bei [...]
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