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BGH - Entscheidung vom 11.06.1996

VI ZR 256/95

Normen:
BGB § 242

Fundstellen:
BB 1996, 1580
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 42
DRsp I(120)223a
MDR 1996, 1245
NJW 1996, 2724
NZV 1996, 401
SP 1996, 305
VRS 91, 401
VersR 1996, 1113
ZfS 1996, 366
r+s 1996, 425

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 22.413,27 DM nebst Zinsen in Anspruch, die sie anläßlich eines Verkehrsunfalls für einen Zivildienstleistenden erbracht [...]
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