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BGH - Entscheidung vom 01.03.1996

V ZR 327/94

Normen:
BGB §§ 317, 319
ErbbauVO § 9 Abs. 2 Satz 2, § 9a

Fundstellen:
BGHR BGB § 319 Abs. 1 S. 2 Anpassungsklausel 1
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 8
BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Vertragswortlaut 1
DB 1996, 1517
MDR 1996, 571
NJW 1996, 1748
WM 1996, 1275
WuM 1996, 357

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Hofheim/Taunus, das mit einem bis 22. April 2002 bestehenden Erbbaurecht zugunsten der Beklagten belastet ist, das die Rechtsvorgänger der Parteien mit Vertrag vom 26. [...]
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