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BGH - Entscheidung vom 13.05.1996

II ZR 222/95

Normen:
BGB § 932
HGB § 366

Fundstellen:
BB 1996, 1577
BGHR BGB § 932 Abs. 2 Erwerb, gutgläubiger 7
BGHR HGB § 366 Abs. 1 Erwerb, gutgläubiger 2
DB 1996, 1971
DRsp I(150)355b
DRsp II(214)238
JuS 1996, 1032
MDR 1996, 906
NJW 1996, 2226
NZV 1997, 37
WM 1996, 1318
ZIP 1996, 1384

Die klagende Sparkasse hatte der inzwischen in Konkurs gefallenen Autohaus S. GmbH (S. GmbH) Kredite gewährt. Zu deren Sicherung wurden zuletzt unter dem 5. Februar 1993 zwei Raumsicherungsverträge geschlossen, nach [...]
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