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BAG - Entscheidung vom 30.05.1996

6 AZR 630/95

Normen:
BGB § 242
GG Art. 3 Abs. 1
KraftfahrerTV (Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965) §§ 3, 4
MTB II (Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964) § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 6
TV-Personalabbau (Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991) § 8 Abs. 1 S. 1, 3

Fundstellen:
BB 1996, 1944

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung. Der Kläger war seit dem 1. März 1964 als Kraftfahrer bei der Standortverwaltung P beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren der Manteltarifvertrag für Arbeiter [...]
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