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OLG München - Entscheidung vom 14.07.1995

21 W 1079/95

Normen:
ZPO § 887

Fundstellen:
OLGReport-München 1996, 168

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793 , 567 , 569 , 577 Abs. 2 ZPO ) ist begründet. Der Senat hält an seiner Ansicht, daß bei streitigem Sachverhalt im Verfahren nach § 887 ZPO der Erfüllungseinwand des Schuldners [...]
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