Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793 , 567 , 569 , 577 Abs. 2 ZPO ) ist begründet. Der Senat hält an seiner Ansicht, daß bei streitigem Sachverhalt im Verfahren nach § 887 ZPO der Erfüllungseinwand des Schuldners [...]
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