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OLG Köln - Entscheidung vom 04.09.1995

2 W 144 + 145/95

Normen:
GG Art. 103
ZPO §§ 573, 793, 568

I. Der Schuldner, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden ist, hat in den Vorinstanzen in erster Linie geltend gemacht, der Notar habe zu einer notariellen Urkunde die Vollstreckungsklausel nur [...]
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