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LAG Chemnitz - Entscheidung vom 31.01.1995

11 (3) Sa 305/93

Normen:
2. BesÜV (Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21.06.1991) Anlage 1 zu § 7 Abs. 1
IV b Ziff. 2
TdL (Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991, zuletzt geändert durch die vierte Änderung vom 13.04.1994) Abschn. E Ziff. I a Vergütungsgruppe
ÄndTV Nr. 1 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O-O - vom 08.05.1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 04.11.1992) § 2 Nr. 3 S. 2

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O ab 01.01.1993 zusteht. Der am 02.10.1963 geborene Kläger erwarb am 06.07.1984 nach Absolvierung eines Direktstudiums in der Zeit [...]
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