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LAG Chemnitz
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Zum Vergütungsanspruch einer Lehrerin mit Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Kunsterziehung für die unteren Klassen der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule.
1. Erteilt ein Lehrer nach Abschluß seines Studiums über 20 Jahre keinen Unterricht in dem betreffenden Fach (hier: Deutsch), ist davon auszugehen, daß die erforderliche fachliche Eignung für dieses Fach fehlt. 2. Von einem Sprachlehrer (hier: Englisch un
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die b
Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O für Lehrer mit abgeschlossener Fachschulausbildung.
Vergütungsanspruch eines Lehrers mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.
Zum Vergütungsanspruch eines Lehrers mit Abschlußprüfung am Institut für Lehrerbildung.
Zum Vergütungsanspruch eines Lehrers nach Absolvierung eines Direktstudiums am Institut für Lehrerbildung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Zum Vergütungsanspruch eines Lehrers nach Absolvierung eines Direktstudiums am Institut für Lehrerbildung.
Zum Vergütungsanspruch eines Lehrers nach Absolvierung eines fast vierjährigen Fernstudiums am Zentralinstitut der Pionierorganisation für Aus- und Weiterbildung in der ehemaligen DDR.
Voraussetzungen für die Eingruppierung von Lehrern in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
Es widerspricht Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens, dieses unter Bezugnahme auf einen bestimmten Kündigungsgrund einzuleiten, wenn der Arbeitgeber mangels Vorliegen des Kündigungsgrundes seine auf diesen Grund gestützte Kündigungsabsicht noch nic
Besteht zugunsten des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so reduziert sich ein möglicher Abfindungsanspruch auf Null. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arb
Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 79 Abs. 4 PersVG-DDR.
Erfolgt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, stellt dies eine objektiv funktionswidrige Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes dar. Eine solche Befristungsvereinbarung ist unwirksam.
1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Zum Vergütungsanspruch eines Lehrers nach Absolvierung eines Direktstudiums an dem Zentralinstitut der Pionierorganisation für Aus- und Weiterbildung.
Eine leitende Tätigkeit eines Arbeitnehmers in der ehemaligen DDR, zu deren Umfang es auch gehörte Ausreiseanträge in nicht unerheblichem Umfang zu bearbeiten, kann eine mangelnde persönliche Eignung begründen, sofern diese Tätigkeit mit einer erheblichen
Zur Frage der Wirksamkeit einer ordentlichen, auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages gestützten Arbeitgeberkündigung eines Hochschuloberassistenten.
1. Beschäftigungszeiten in einer übernommenen Teileinrichtung (hier: Poliklinik) werden nicht nach § 19 Abs. 2 BAT-O angerechnet. 2. Zur Einordnung einer Poliklinik der ehemaligen DDR als Teileinrichtung.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.
Die Auflösung eines Verbandes, der nicht tarifvertragschließende Partei ist, wirkt wie ein Austritt. Die Tarifbindung erlischt hierdurch nicht.
Die Beteiligung einer unzuständigen Personalvertretung (hier: einer anderen Dienststelle) hat die Unwirksamkeit der gleichwohl erklärten Kündigung zur Folge.
1. Das nach der Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 11 der 2. Besoldungsübergansverordnung geforderte Hochschulstudium ist nach dem Wortlaut eine Zusatzausbildung, die eine vorhandene Lehrbefähigung voraussetzt und hierauf aufbauend vertiefte Kenntnisse für
Zur Eingruppierung einer Lehrkraft in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O mit dem Abschluß 'Freundschaftspionierleiter'.
Zum Vergütungsanspruch einer Lehrerin mit Lehrbefähigung für die Unterstufe und Hochschulabschluß als Diplompädagogin in der Fachrichtung Rehabilitationspädagogik/Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen.
Zum Vergütungsanspruch eines Lehrers mit Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter sowie Lehrbefähigung für Werken und Kunsterziehung an den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR.
1. Eingruppierung eines Lehrers mit staatlich geprüfter Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. 2. a) Die Lehrbefähigung für die unteren Kla
1. Eingruppierung einer Erzieherin mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR. 2. a) Die Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule gilt nach Artikel 3
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen mangelnden Bedarfs.
Eine Übernahme i.S. der Übergansvorschrift Nr. 2b zu § 19 BAT-O einer Aufgabe bzw. eines Aufgabenbereichs leigt vor, wenn losgelöst von der Person des Arbeitsplatzinhabers die von diesem ausgeübte Tätigkeit einer abstrakten Aufgabe zugeordnet werden kann,
Es stellt keine Übernahme i.S. der Übergangsvorschrift Nr. 2b zu § 19 BAT-O dar, wenn eine Dozentur nur mit dem Ziel einer geordneten und die Interessen der Studenten berücksichtigenden Beendigung des Ausbildungsganges vorübergehend fortgeführt wird. Eine
Zur Auslegung des § 2 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 SozialTV (Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992).
Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend.
Es fehlt an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen einer Feststellungsklage, soweit sich die erstrebte Anerkennung von Beschäftigungszeiten nicht aktuell in rechtserheblicher Weise auswirkt.
Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung
1. Zur Anrechnung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BAT-O. 2. Vor dem 1.1.1991 liegende Beschäftigungszeiten finden nach Maßgabe der Übergangsvorschrift zu § 19 BAT-O keine Berücksichtigung.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist.
Eine Kündigung ist dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt, wenn zur Durchführung der im Haushaltsplan festgelegten Einsparung durch eine Änderung der Verwaltungs- oder Arbeitsorganisation innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes
Der durch die einigungsvertragliche Aufhebung der §§ 267 ff. AGB-DDR bedingte Untergang eines Schadensersatzanspruchs stellt keine unzulässige Rückwirkung dar.
Es ist zulässig die Vergütungsgruppeneinordnung nicht allein von einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen.
1. Legt eine Klägerin substantiiert das Vorliegen eines Betriebsübergangs dar, kommt ihr die Beweiserleichterung des ersten Anscheins zugute. 2. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines Betriebsübergans im einzelnen.
Ist eine Arbeitstelle mit einer Vertretung besetzt, deren Arbeitsvertrag bis zum Wiedereintritt der ursprünglichen Stelleninhaberin befristet ist, stellt das endgültige Ausscheiden der ursprünglichen Stelleninhaberin keine auflösende Bedingung dar.
Bei dem in Anlage I zur 2. Besoldungsübergangsverordnung vom 21.6.1991 geforderten wissenschaftlichen Hochschulstudium ist nicht zwischen Direkt- und Fernstudium zu unterscheiden. Maßgeblich für eine Eingruppierung nach BAT-O ist allein der erreichte Absc
Zur Rückwirkung von Beendigungsnormen in Tarifverträgen.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die b
1. Haftungsvoraussetzungen des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle. 2. Gesetzliche Beschränkung der Haftung des Arbeitgebers.
Zum Vergütungsanspruch einer Lehrerin mit Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und Hochschulabschluß als Diplompädagogin mit der Fachrichtung 'Hilfsschulpädagogik'.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die b
Eingruppierung einer Lehrerin mit Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und wissenschaftlichem Hochschulstudium.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers. 3. Ein wichtiger Grund für ei
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung des Arbeitnehmers.
Zum Vergütungsanspruch einer Lehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung in der Fachrichtung 'Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen'.
Zur Geltung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O.
Zu den Eingruppierungsvoraussetzungen eines Medizin-Professors.
Die 2. Besoldungsübergangsverordnung unterscheidet nicht zwischen Fernstudium und Direktstudium, so daß die Studiendauer sowohl des einen als auch des anderen Studiums keine höhere Eingruppierung begründen kann.
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die b
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die b
Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 16.6.1992 (i.d.F. des Änd.-TV Nr. 1 vom 25. April 1994).
Zur Unbeschränkbarkeit einer vollstreckbaren Ausfertigung
Die Übernahme einer Aufgabe bzw. eines Aufgabenbereichs liegt vor, wenn losgelöst von der Person des Arbeitsplatzinhabers die von diesem ausgeübte Tätigkeit einer abstrakten Aufgabe zugeordnet werden kann, die vom Land nach Abwicklung einer Einrichtung fo
LAG Chemnitz - 2001/14299
Es ist der 2. Besoldungsübergansverordnung nicht zu entnehmen, daß Zeiten eines Fernstudiums gegenüber einem Direktstudium nur hälftig angerechnet werden.
Die Übernahme einer Aufgabe bzw. eines Aufgabenbereichs liegt vor, wenn losgelöst von der Person des Arbeitsplatzinhabers die von diesem ausgeübte Tätigkeit einer abstrakten Aufgabe zugeordnet werden kann, die vom Land nach Abwicklung einer Einrichtung fo
Zur Zulässigkeit der Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG.
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und damit auch die Funktion der Dienststelle, so entspricht es Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 BAT-O, die Dienstzeiten anzuerkennen, die der übernommene Arb
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und damit auch die Funktion der Dienststelle, so entspricht es Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 BAT-O, die Dienstzeiten anzuerkennen, die der übernommene Arb
Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und damit auch die Funktion der Dienststelle, so entspricht es Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 BAT-O, die Dienstzeiten anzuerkennen, die der übernommene Arb
1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Voraussetzungen für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O.
Zum Vergütungsanspruch einer Lehrerin mit Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiter und Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden zehnklassigen polytechnischen Oberschule in den Fächern Mathematik und Körpererziehung, sowie
Kriterien für eine unverfallbare Anwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigene
Ein Abfindungsanspruch, der nach dem SozialTV gegeben wäre, kann durch eine tarifvertragliche Schiedsgutachtenklausel (hier in § 29 Abschn. B Abs. 7 S. 4 BAT-O/BAT) ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel ermöglicht es einer bestimmten Stelle, das Geri
1. Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. 2. Die Betätigung für die K I (Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Deutschen Volkspolizei) steht aus Rechtsgründen einer Betätigung für das MfS (Ministerium für Staatssicherheit) nicht gleich.
Zum Vergütungsanspruch einer Lehrerin mi Hochschulabschluß als Freundschaftspionierleiterin und Diplomlehrerin für Staatsbürgerkunde, sowie berufsbegleitender Qualifizierung mit Berechtigung Unterricht in Englisch zu erteilen.
1. Anwendbarkeit des Sonderkündigungstatbestand der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 zum Einigungsvertrag. 2. Frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit ist
1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die b
1. Die Stillegung einer Dienststelle kann ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung sein. 2. a) Die Änderung des Aufgabenbereiches einer Dienststelle unter Beibehaltung der Verwaltungsorganisation stellt keine Stillegung der Dienststelle dar. b) Demgege
Zur Einordnung eines Abschlußes an einem Institut für Lehrerbildung und anschließendem Studium an einer pädagogischen Hochschule
Zur Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem § 626 BGB.
1. Zur Geltung der Tätigkeitszeit als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O. 2. a) Die Übernahme von Aufgaben oder Aufgabenbereichen ist weniger als die Übernahme von Teileinrichtungen, die ihrerseits Gegenstand von Überführungsentscheidun
1. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. 2. Maßstab für eine ordentliche Kündigung.
Voraussetzungen für die Herausgabe von Schmiergeldern an den Arbeitgeber.
Teilnahme am Fallgruppenaufstieg als Voraussetzung für Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT-O.
1. Grundsätze über zutreffende tarifliche Eingruppierung einer Lehrkraft mit Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden zehnklassigen polytechnischen Oberschule nach einem Studi
1. Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages. 2. Voraussetzungen für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.
1. Zur tarifvertraglichen Verpflichtung haushaltsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg angestellter Lehrer zu schaffen. 2. Zum Zeitpunkt einer treuwidrigen Untätigkeit.
Die 2. Besoldungsübergangsverordnung unterscheidet nicht zwischen Fern- und Direktstudium.
1. Zur tarifvertraglichen Verpflichtung haushaltsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg angestellter Lehrer zu schaffen. 2. Zum Zeitpunkt einer treuwidrigen Untätigkeit.
1. Zur tarifvertraglichen Verpflichtung haushaltsrechtliche und organisatorische Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg angestellter Lehrer zu schaffen. 2. Zum Zeitpunkt einer treuwidrigen Untätigkeit.
Zur Frage der tarifgerechten Eingruppierung beamteter Lehrkräfte nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991.
Zur zutreffenden Eingruppierung einer Lehrerin mit sonderschulspezifischer wissenschaftlicher Hochschulausbildung (hier: 'Diplomlehrerin für Hilfsschulen').
LAG Chemnitz - 2002/2552
Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Zu den Kriterien einer unverfallbaren Anwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach den Bestimmungen der Anordnung 54 (Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkse
LAG Chemnitz - 2001/14286
LAG Chemnitz - 2001/14297
Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber unzumutbar i.S.d. § 78 a Abs. 4 BetrVG, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein geeigneter auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (so auch LAG Sachs
Die fehlerhafte Durchführung sowohl des Zustimmungsverfahrens wie des Beteiligungsverfahrens der Personalvertretung führt zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber unzumutbar i.S.d. § 78 a Abs. 4 BetrVG, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein geeigneter auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (so auch LAG Sachs
In Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinien wird nicht nach den verschiedenen Arten der Ausbildung zum Diplomlehrer unterschieden. Insoweit ist die Ausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen nicht geringer zu werten, als jene für allgem
In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten gem. § 11 Abs. 1 S. 6 BRAGO die Sätze 4 und 5 entsprechend; das gilt für alle Gerichtsbarkeiten, wobei es nun keine Rolle mehr spielt, ob das Verfahren als Antragsverfahr
LAG Chemnitz - 2001/14298
LAG Chemnitz - 2001/14305
LAG Chemnitz - 2001/14304
1. Zu den Anforderungen eines schuldrechtlichen Koalitionsvertrages, hier in Gestalt eines 'Hauskoalitionsvertrages'. 2. Tariffähige Koalitionen können, um die unmittelbare und zwingende Wirkung des § 4 Abs. 1 TVG zu vermeiden, auch Regelungen außerhalb i
Fehlende Anspruchsgrundlage für eine personengebundene Zusatzrente.
Eine fristlose Kündigung wegen der Mitarbeit für das MfS ist unverhältnismäßig und daher unzulässig, wenn es sich nur um eine geringe Zusammenarbeit handelte. Das Verschweigen der Mitarbeit in einem entsprechenden Fragebogen stellt jedoch eine Täuschungsh
Zur Wirksamkeit des Abschlusses und der Kündigung eines sog. Anerkennungstarifvertrages (s. dazu BAG, Urt. v. 18.12.1996 - 4 AZR 129/96 - Bestätigung dieser Entscheidung).
1. Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages. 2. Zustimmungspflicht des Personalrats bei Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Zur zutreffenden Eingruppierung eines Lehrers mit pädagogischer Fachschulabschluß als Lehrer für untere Klassen.
Gem. §§ 10 Abs. 2 Ziff. 3, 18 Abs. 1 lit. c AnTV-DR ist ein auf einen Samstag entfallender Wochenfeiertag nicht anders zu handhaben, als ein auf einen Montag bis Freitag entfallender Feiertag.
Zutreffende Eingruppierung einer beamteten Lehrerin (hier: Diplomlehrerin für Englisch).