Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
Rechtsprechung
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
×
Auswahl Anzeigen
×
Erweiterte Suche
×
Suchen
Eingabe löschen
Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Rechtsprechung
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
Login
Angemeldet bleiben
Passwort vergessen
Login
Erweiterte Suche
Erweiterte Suche
Suchen
Eingabe löschen
Gesetze
Rechtsprechung
Home
Rechtsprechung
1995
Ihre Suche einschränken
Jahr
Bitte wählen Sie
2024 (1415)
2023 (13865)
2022 (15979)
2021 (19058)
2020 (18368)
2019 (17685)
2018 (17988)
2017 (19367)
2016 (19362)
2015 (21103)
2014 (19166)
2013 (19985)
2012 (22423)
2011 (23352)
2010 (24136)
2009 (21981)
2008 (20177)
2007 (19351)
2006 (19408)
2005 (19104)
2004 (17575)
2003 (16615)
2002 (16073)
2001 (15863)
2000 (16300)
1999 (11664)
1998 (10836)
1997 (10242)
1996 (10026)
1995 (10189)
1994 (8633)
1993 (8345)
1992 (8274)
1991 (6173)
1990 (6365)
1989 (5515)
1988 (4659)
1987 (4415)
1986 (4326)
1985 (4300)
1984 (3730)
1983 (2644)
1982 (2593)
1981 (2382)
1980 (2051)
1979 (1604)
1978 (1491)
1977 (1436)
1976 (1423)
1975 (1354)
1974 (1279)
1973 (1269)
1972 (1187)
1971 (1120)
1970 (1110)
1969 (674)
1968 (606)
1967 (616)
1966 (543)
1965 (551)
1964 (467)
1963 (469)
1962 (456)
1961 (400)
1960 (457)
1959 (398)
1958 (362)
1957 (348)
1956 (379)
1955 (378)
1954 (288)
1953 (176)
1952 (140)
1951 (111)
1950 (6)
1949 (5)
1941 (7)
1940 (7)
1939 (5)
1938 (4)
1937 (3)
1934 (6)
1933 (6)
1932 (8)
1931 (3)
1930 (3)
1929 (3)
1928 (6)
1926 (3)
1923 (3)
1921 (5)
1920 (10)
1919 (3)
1913 (3)
1911 (3)
1910 (3)
1906 (3)
1904 (2)
1902 (2)
1901 (2)
Gericht
Bitte wählen Sie
BGH (98585)
BFH (45642)
BVerwG (38169)
BSG (21167)
OVG Nordrhein-Westfalen (19795)
OLG Hamm (19080)
OLG Düsseldorf (17093)
BAG (16435)
OLG Köln (15115)
EuGH (14292)
BVerfG (13658)
OLG Frankfurt/Main (12519)
VGH Bayern (12451)
OLG München (10665)
KG (10030)
BayObLG (9413)
OLG Brandenburg (8469)
LSG Nordrhein-Westfalen (7005)
LAG Rheinland-Pfalz (6765)
OLG Celle (6318)
OLG Koblenz (6305)
OLG Karlsruhe (6198)
LSG Bayern (6057)
VGH Baden-Württemberg (5787)
OLG Stuttgart (5727)
LAG Köln (5530)
FG München (5117)
LSG Berlin-Brandenburg (4893)
LSG Baden-Württemberg (4495)
LAG Hamm (4233)
OLG Hamburg (4079)
LAG Frankfurt/Main (3745)
OVG Niedersachsen (3654)
OLG Dresden (3389)
OLG Naumburg (3375)
FG Hamburg (3256)
OLG Saarbrücken (3178)
LAG Düsseldorf (3140)
SchlHOLG (3131)
OLG Nürnberg (3087)
FG Münster (3077)
FG Düsseldorf (3070)
FG Niedersachsen (2878)
OLG Zweibrücken (2878)
OVG Sachsen-Anhalt (2742)
FG Köln (2692)
OVG Sachsen (2609)
VGH Hessen (2567)
FG Baden-Württemberg (2523)
OLG Oldenburg (2194)
OLG Bamberg (2068)
LSG Sachsen-Anhalt (2019)
LAG München (1884)
LAG Baden-Württemberg (1857)
OVG Saarland (1856)
LAG Berlin-Brandenburg (1835)
FG Hessen (1776)
OVG Rheinland-Pfalz (1703)
OLG Thüringen (1699)
LAG Schleswig-Holstein (1694)
LSG Hessen (1674)
OVG Schleswig-Holstein (1585)
LSG Hamburg (1551)
LSG Niedersachsen-Bremen (1425)
FG Berlin-Brandenburg (1416)
FG Rheinland-Pfalz (1398)
OLG Rostock (1346)
LAG Niedersachsen (1331)
EuG (1329)
OLG Bremen (1294)
FG Nürnberg (1284)
OVG Hamburg (1263)
VG Stuttgart (1219)
OVG Bremen (1146)
VG Karlsruhe (1138)
FG Sachsen-Anhalt (1130)
FG Sachsen (1129)
LSG Thüringen (1061)
OVG Berlin-Brandenburg (1054)
LAG Chemnitz (1029)
LAG Mecklenburg-Vorpommern (1023)
LG Köln (1018)
LAG Berlin (941)
LSG Schleswig-Holstein (931)
OLG Braunschweig (931)
LG Berlin (908)
VG Freiburg (906)
LAG Nürnberg (872)
FG Saarland (821)
LAG Hamburg (736)
LSG Sachsen (730)
LSG Chemnitz (700)
FG Schleswig-Holstein (630)
LG München I (601)
LG Düsseldorf (560)
FG Thüringen (520)
LG Hamburg (516)
OVG Thüringen (516)
LSG Rheinland-Pfalz (501)
VG Sigmaringen (492)
BayVerfGH
zurück
|
vor
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Popularklagevervahren (hier gegen Art. 6f Abs. 1, Abs. 2 BayNatSchG) ist abzulehnen, wenn die Popularklage selbst weder offensichtlich aussichtslos noch offensichtlich aussichtsreich erscheint und die Abwägung de
»1. Die Rundfunkfreiheit gewährleistet nicht nur das Recht, an den Geboten der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt orientierte Programme inhaltlich zu gestalten. Sie umfaßt darüber hinaus die Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten im Sinn des § 30 Abs. 3
»Die Regelung des § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, durch die drei Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach Ansbach verlegt werden, verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.«
Der Antrag auf Urteilsberichtigung (§ 319 ZPO) gehört nicht zum Rechtsweg, weswegen er nicht in der Lage ist, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben.
1. Art. 55 Abs. 1 BayBO, der den Bauwilligen verpflichtet, die im Zusammenhang mit einer baulichen Anlage errichteten Stellplätze auf Dauer für die Bewohner und Besucher dieser Anlage zu verwenden, verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht der Bayerisc
»1. Zum Problem der Rechtsnatur der Beihilfevorschriften. 2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß Aufwendungen für Schutzimpfungen aus Anlaß privater Auslandsreisen nicht beihilfefähig sind. Auch unter dem Blickwinkel der durch Art. 95 Abs. 1
1. Art. 91 Abs. 1 BV gebietet die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge jedenfalls dann nicht, wenn das Vorbringen der Parteien aus verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben kann oder muß. 2. Die Auslegung und
»1. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bewirkt im allgemeinen noch keinen Eingriff in verfassungsmäßige Rechte von Bürgern. Es kann aber besondere Gestaltungen geben, in denen ausnahmsweise schon der Einsetzungsbeschluß die Rechtsposition von B
Erneute vorläufige Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ausstrahlung des Fernsehprogramms DSF.
»1. Die Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften der § 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB i.V.m. § 16 Abs. 2 ZSEG, bei Entscheidungen über Auslagenersatz und Vergütung der Betreuer aus der Staatskasse sei grundsätzlich keine weitere Beschwe
1. Ein Popularklageverfahren ist einzustellen, wenn die Popularklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. 2. Der verfahrensbeteiligte Normgeber hat keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller im Popularklageverfahren.
»Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ist eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung. Selbständig anfechtbar sind Zwischenentscheidunge
Art. 91 Abs. 1 gewährt nur das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß zu Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Hierzu zählt nicht, daß ein Berufungsgericht die von der Vorinstanz vernommenen Zeugen erneut vernehmen muß, wenn es aus deren Aussagen ledigli
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, den Eigentümer eines zwangsbelasteten Grundstücks nicht zu den härteausgleichsberechtigten Personen i.S. von Art. 18 Abs. 1 BayEG zu zählen, da er nach den Art. 8 ff. BayEG angemessene Entschädigung erhäl
Ein einzelner Bürger hat nach der Bayerischen Verfassung keinen verfassungsgerichtlich verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers oder eines anderen Normgebers.
»1. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV sind auf die Ausübung des Wahlvorschlagsrechts durch Parteien und Wählergruppen sinngemäß anzuwenden. 2. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, Wahlvorschlagsträger nur dann zur Wahl zuzulassen, wen
Da Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV selbst ausdrücklich ein verbessertes Verhältniswahlrecht vorschreibt, kann die inhaltsgleiche Regelung in Art. 21 BayLWG von vornherein nicht gegen diese Verfassungsnorm verstoßen.
Die Auslegung des § 47 Abs. 1 OWiG, wonach regelmäßig der Betroffene nach Verfahrenseinstellung seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Zur Abweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen einstweilige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, mit denen einem Bürgermeister einer Gemeinde bestimmte Äußerungen über die Gemeinschaft 'Unive
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des BVerwG ist unzulässig, da die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch ein Bundesgericht nicht der Kontrolle durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof unterliegt. 2. Die Konvention zum Schutz der Mensche
»1. Art. 80 Abs. 1 BayBG enthält eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte und begrenzte Ermächtigungsgrundlage für die Staatsregierung, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung im einzelnen zu regeln. 2. Zu den verfassungsrechtli
»Zur Überprüfung eines Bebauungsplans (Festsetzung eines Bebauungsabstands und eines Zufahrtsverbots zu einer Kreisstraße) sowie einer Veränderungssperre an den Maßstäben des Eigentumsgrundrechts, des Grundrechts der Handlungsfreiheit, des Willkürverbots
»1. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BayLErzGG enthaltene dynamische Verweisung auf die bundesrechtlichen Vorschriften zur Berechnung des für die Gewährung von Erziehungsgeld maßgeblichen Einkommens verstößt nicht gegen die Bayerische Ver
»Art. 6f Abs. 1 und 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes verstoßen weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) noch gegen die in Art. 3 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 2 BV enthaltene Staatszielbestimmung des Umweltschutzes.«
Das Eigentumsgrundrecht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde oder das Gericht nicht erkannt hat, daß das Eigentumsgrundrecht betroffen ist, oder wenn die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs des
Im Popularklageverfahren besteht kein Anspruch auf Beiladung einer bestimmten Person oder Institution.
»1. Zur Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde. 2. Eine Verfassungsbeschwerde wegen der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens auf Verwaltungsebene ist unzulässig, wenn die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nicht rechtzeitig in dies
»Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und die aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV abzuleitende Fürsorgepflicht, daß die ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 86b Abs. 1 BayBG in Verbindung mit der Fürsorgeverordnung nicht auch Beamten
Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Popularklageverfahren kommt nicht in Betracht, wenn die Popularklage offensichtlich aussichtslos ist.
»Die in Art. 11 Abs. 1 BayBesG enthaltene Verweisung auf die Beihilfevorschriften des Bundes hat nicht zur Folge, daß die Beihilfevorschriften in diesem Rahmen den Rang eines Gesetzes erhalten.«