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BayObLG - Entscheidung vom 11.09.1995

1Z BR 51/95

Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 3
FamNamRG Art. 7 § 3
GG Art. 6 Abs. 1
PStG § 49

Fundstellen:
FamRZ 1996, 426

I. Das im August geborene Mädchen S ist das zweite eheliche Kind der seit 21.6.1991 verheirateten Beteiligten zu 1 und 2. Diese führen keinen gemeinsamen Ehenamen. Als Geburtsname für das 1992 geborene erste eheliche [...]
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