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BayObLG - Entscheidung vom 07.09.1995

1Z BR 53/95

Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 1, § 1616 Abs. 3
FamNamRG Art. 7 § 3

Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 58
BayObLGZ 1995, 310
FGPrax 1995, 234
FamRZ 1996, 236
JuS 1996, 457
NJW-RR 1996, 135

I. Das im November 1994 geborene Mädchen M. ist das zweite eheliche Kind der seit 1991 verheirateten Beteiligten zu 1 und 2. Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Ehenamen; der Beteiligte zu 1 führt den Namen B., die [...]
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