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BVerwG - Entscheidung vom 21.08.1995

8 B 43.95

Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 § 132 Abs. 2 § 133 Abs. 3 S. 1

Fundstellen:
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 279
BWVPr 1996, 165
NVwZ-RR 1996, 122

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 133 Abs. 3 Satz in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Nach dem die gesetzliche Regelung des [...]
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