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BVerwG - Entscheidung vom 24.01.1995

1 C 2.94

Normen:
AEVO §§ 5, 9 Nr. 1
ARB 1/80 (Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei) Art. 6, 7
AuslG § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 22, § 28 Abs. 1, 2, 3, § 94 Abs. 3 Nr. 2
BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 5
EGV Art. 48 ff., Art. 177 Abs. 3
Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927, Art. 2 Satz 3, 4

Fundstellen:
BVerwGE 97, 301
DVBl 1995, 847
DÖV 1995, 956
NVwZ 1995, 1110
ZAR 1995, 133

I. Die 1930 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist am 15. Juli 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bei ihrer Einreise war sie im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Ankara [...]
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