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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.1995

1 C 11.93

Normen:
BGB § 315 Abs. 1, 3, § 316
GG Art. 83, Art. 87 Abs. 3, Art. 104a Abs. 1
NdsAGPAuswG § 4 Abs. 2
PAuswG § 1 Abs. 4, 5, § 3 Abs. 3
VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen § 1 Abs. 1, 3

Fundstellen:
BVerwGE 98, 18
DVBl 1995, 808
JuS 1996, 168
NJW 1996, 212
NVwZ 1995, 1098

I. Die Beklagte bezieht bei der Bundesdruckerei Personalausweise und händigt sie den Bürgern gegen Zahlung einer Gebühr von 10 DM aus. Die Bundesdruckerei verlangte zunächst für die Herstellung jedes Personalausweises [...]
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