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BVerfG - Entscheidung vom 04.10.1995

1 BvR 1881/95

Normen:
DDR-BesitzwechselVO (Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - GBl I S. 629) § 4 Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2, Abs. 3 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst b, Buchst c, Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 20 Abs. 3
Zweite DDR-BesitzwechselVO (Zweite Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988) § 4 Abs. 1

Fundstellen:
AgrarR 1996, 119
DtZ 1996, 14
ErbPrax 1996, 181
NJ 1996, 195
RAnB 1996, 93
VIZ 1996, 81
WM 1995, 2004
ZEV 1996, 118
ZMR 1996, 14
ZOV 1996, 29

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung des Erben eines Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform zur unentgeltlichen Auflassung der Grundstücke an den Berechtigten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 in [...]
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