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BVerfG - Entscheidung vom 19.01.1995

2 BvQ 3/94

Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3
RVG § 37 Abs. 2 S. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird hinsichtlich der Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 [...]
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