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BVerfG - Entscheidung vom 07.03.1995

1 BvR 1564/92

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 8 Abs. 1
OWiG § 111 Abs. 1, Abs. 2
StPO § 163b Abs. 1
VersG § 14 Abs. 1 § 26 Nr. 2

Fundstellen:
BVerfGE 92, 191
BayVBl 1995, 495
CR 1996, 372
DVBl 1995, 791
EuGRZ 1995, 258
JuS 1996, 351
NJ 1995, 391
NJW 1995, 3110
NVwZ 1996, 157
RDV 1995, 239
StV 1996, 143
UPR 1995, 318

A. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er wegen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 und 2 OWiG zu einer Geldbuße verurteilt worden ist, weil er während einer öffentlichen Versammlung die Angabe seiner Personalien [...]
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