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BSG - Entscheidung vom 01.02.1995

13 RJ 5/94

Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a

Fundstellen:
AuA 1996, 402
DB 1996, Beil. 14 S. 14
NZS 1995, 368
SozR 3-2600 § 58 Nr. 3

I. Streitig ist die Vormerkung eines Zeitraums von 6 Monaten zwischen Abitur und Beginn des Zivildienstes als Anrechnungszeit. Der 1964 geborene Kläger besuchte bis zum Abitur am 30. Juni 1983 das Gymnasium. Zum 1. [...]
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