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BSG - Entscheidung vom 28.06.1995

7 RAr 102/94

Normen:
AFG § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 112 Abs. 1 S. 1 § 112 Abs. 2 S. 1 § 242q Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1

Fundstellen:
AuA 1996, 165
BSGE 76, 162
NJ 1996, 105
NZA-RR 1996, 187
NZS 1996, 182
SozR 3-4100 § 112 Nr. 22

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Hohe die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 27. August 1992 bis 14. Juli 1994 Unterhaltsgeld (Uhg) zu zahlen hat. Die Klägerin war vom 3. September 1984 bis 26. [...]
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