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BSG - Entscheidung vom 10.05.1995

1 RK 18/94

Normen:
SGB V § 13 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 32 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
FEVS 46, 171
NZS 1995, 457
SozR 3-2500 § 33 Nr. 15

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse die Kosten für die Versorgung des Klägers mit antiallergenen Matratzen und Kissenbezügen zu tragen hat. Der 1987 geborene Kläger, der bei der Beklagten [...]
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