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BGH - Entscheidung vom 20.09.1995

VIII ZR 52/94

Normen:
BGB § 242

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 38
BGHZ 130, 371
DB 1995, 2472
DRsp I(120)217a
MDR 1996, 55
NJ 1996, 196
NJW 1996, 454
VersR 1996, 75
WM 1995, 2073
WM 1996, 92

Die Klägerin - die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen - verlangt als Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma Günther F. (nachfolgend Firma F.) bzw. aus abgetretenem Recht [...]
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