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BFH - Entscheidung vom 30.06.1995

VII R 87/94

Der Umfang der Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers ist lediglich maßgebend für die Wirksamkeit von Willenserklärungen gegenüber Dritten, also im Außenverhältnis. Die Haftung nach den §§ 69 , 34 AO wird durch [...]
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