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BAG - Entscheidung vom 27.06.1995

9 AZR 351/94

Normen:
BetrVG § 26 Abs. 3, § 77
EinigungsV Art. 9 Abs. 2 i.V. mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5
Mantelgesetz der DDR vom 21. Juni 1990 § 30 Nr. 3
Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem BetrVG vom 11. Juli 1990 § 1
Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 der ehemaligen DDR § 2

Fundstellen:
AP Nr. 3 Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII
AuA 1996, 327
BAGE 80, 205
BB 1995, 2536
DB 1996, 230
NZA 1996, 480

Die Parteien streiten über Vorruhestandsgeld. Die Kläger waren bis zum 30. September 1990 bei der Schiffswerft N GmbH in R beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1990 befinden sie sich im Vorruhestand. Die Kläger erhielten [...]
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