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BAG - Entscheidung vom 20.06.1995

3 AZR 539/93

Normen:
BGB § 242
BeschFG 1985 § 2 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 119 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3
Manteltarifvertrag für die Nährmittel- und Feinkostindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz (vom 20. Juni 1989) §§ 4, 5
TVG § 1 Tarifverträge: Nahrungsmittel

Fundstellen:
BB 1996, 488
DB 1996, 685
DStR 1996, 1215
NWB 1996, F. 1, 87
NZA 1996, 597

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für 337, 95 Arbeitsstunden einen 25%igen Mehrarbeitszuschlag nach dem Manteltarifvertrag für die Nährmittel- und Feinkostindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz [...]
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