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BAG - Entscheidung vom 27.07.1995

6 AZR 129/95

Normen:
BAT § 40
BGB § 323 Abs. 1, § 242
BVO Rh -Pf. (Beihilfenverordnung vom 31. März 1958, GVBl. Rheinland-Pfalz S. 103) §§ 1, 3
BhTV Bund (Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge. GMBl. S. 323) § 2 Abs. 1
BhTV Rh -Pf. (Tarifvertrag vom 26. Mai 1964 über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge, MinBl. Rheinland-Pfalz 1964, Sp. 1035) § 1 Abs. 1
Elfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 4. August 1988 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 191) Art. 1 Nr. 2 lit. a
TVG § 4 Abs. 5
UrlVOUrlVO Rh -Pf. (Landesverordnung über den Urlaub der Beamten des Landes Rheinland-Pfalz - Urlaubsverordnung - vom 17. März 1971, GVBl. Rheinland-Pfalz S. 125) § 19e Abs. 1

Fundstellen:
BB 1996, 648
NZA 1996, 708

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin beihilfeberechtigt war, nachdem ihr Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen weggefallen war. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1973 als Erzieherin beschäftigt. Auf [...]
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