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VGH Bayern - Entscheidung vom 28.10.1994

9 N 87.03911

Normen:
BauGB § 7 S. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2
GG Art. 14 Abs. 3 S. 2
LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern) Art. 51 Abs. 3 S. 1
BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 12 Abs. 1
BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 45
BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 46

Fundstellen:
BayVBl 1995, 242
NuR 1995, 286
ZUR 1995, 280

I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. A. 1. Im Jahre 1980 erhielt das Landratsamt Augsburg (LRA) durch Hinweise [...]
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