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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 11.02.1994

8 S 162/94

Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4

Fundstellen:
AnwBl 1994, 472

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die im angefochtenen Beschluß enthaltene Bestätigung der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzten Erörterungsgebühr nicht zu beanstanden ist. Den zutreffenden Gründen [...]
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